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   BSG, 11.05.2022 - B 8/7 AY 5/21 B   

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https://dejure.org/2022,15670
BSG, 11.05.2022 - B 8/7 AY 5/21 B (https://dejure.org/2022,15670)
BSG, Entscheidung vom 11.05.2022 - B 8/7 AY 5/21 B (https://dejure.org/2022,15670)
BSG, Entscheidung vom 11. Mai 2022 - B 8/7 AY 5/21 B (https://dejure.org/2022,15670)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage - ausgelaufenes Recht - Breitenwirkung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungen nach dem AsylbLG ; Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Klärung ausgelaufenen Rechts

  • datenbank.nwb.de
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 11.05.2022 - B 8/7 AY 5/21 B
    Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer eine konkrete Frage formulieren, und deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit sowie (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) als auch deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN) .
  • BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 23/09 B

    Fortbestand einer Gemeinschaftspraxis bei schwebender Auseinandersetzung um

    Auszug aus BSG, 11.05.2022 - B 8/7 AY 5/21 B
    Im Falle ausgelaufenen Rechts ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allenfalls dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat, namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht (BSG vom 17.3.2010 - B 6 KA 23/09 B - RdNr 32; BSG vom 16.12.2009 - B 6 KA 13/09 B - RdNr 7; BSG vom 22.3.2006 - B 6 KA 46/05 B - RdNr 7; BSG vom 20.6.2001 - B 10/14 KG 1/00 B - RdNr 1; BSG vom 31.3.1999 - B 7 AL 170/98 B - juris RdNr 8) .
  • BSG, 16.12.2009 - B 6 KA 13/09 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus BSG, 11.05.2022 - B 8/7 AY 5/21 B
    Im Falle ausgelaufenen Rechts ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allenfalls dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat, namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht (BSG vom 17.3.2010 - B 6 KA 23/09 B - RdNr 32; BSG vom 16.12.2009 - B 6 KA 13/09 B - RdNr 7; BSG vom 22.3.2006 - B 6 KA 46/05 B - RdNr 7; BSG vom 20.6.2001 - B 10/14 KG 1/00 B - RdNr 1; BSG vom 31.3.1999 - B 7 AL 170/98 B - juris RdNr 8) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2023 - L 9 SO 424/21
    Das Verfahren betrifft die am 31.12.2019 außer Kraft getretenen Regelungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Im Falle außer Kraft getretenen Rechts ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allenfalls dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat, namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht (BSG Beschluss vom 11.05.2022 - B 8/7 AY 5/21 B).
  • BSG, 14.07.2023 - B 1 KR 9/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Bei Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht muss für eine grundsätzliche Bedeutung entweder noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des ausgelaufenen Rechts zu entscheiden sein, oder die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihrer Auslegung muss aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung haben, insbesondere wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht (vgl BSG vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 32 RdNr 10; BSG vom 11.5.2022 - B 8/7 AY 5/21 B - RdNr 8, jeweils mwN) .
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